Allgemeine Datenschutzerklärung
Allgemeine Geschäftsbedingungen von
Mediateo | Mateo Wastrak,
Fotograf & Videograf aus Freiburg im Breisgau.
1 Allgemeines
Der Vertragspartner bekommt im Voraus die Möglichkeit genaue Wünsche zu äußern. Diese können sowohl schriftlich als auch mündlich mitgeteilt werden.
1.1 Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen („Mateo Wastrak“) erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
1.2 „Bilder / Filme“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)
1.3 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich gegenseitig, schriftlich und unverzüglich bei Abweichungen von der im Angebot beschriebenen und vereinbarten Vorgehensweise. Selbiges gilt bei Zweifeln an der Richtigkeit des Vorgehens.
1.4 Die AGB gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots des Fotografen durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur Veröffentlichung.
1.5 Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkennt.
1.6 Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich abweichende Regelungen getroffen werden.
1.7 Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen schriftlich und unverzüglich Mateo Wastrak mitzuteilen.
1.8 Die Vertragsparteien nennen sich einander sachverständige Ansprechpartner, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.
1.9 Veränderungen in den benannten Personen haben sich die Parteien jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
1.10 Die Parteien verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls nachsteuernd in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
1.11 Der geplante Beginn der Produktion wird vereinbart und schriftlich beiderseitig bestätigt. Das Ergebnis der Abnahme wird Mediateo nach Ablieferung vom Auftraggeber schriftlich mitgeteilt. Die von Mediateo abgelieferten Materialien gelten jeweils als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 1 (einer) Woche nach Erhalt des Materials die Abnahme schriftlich unter Angabe von triftigen Gründen verweigert.
1.12 Mediateo ist berechtigt, einen Dritten mit der Durchführung von bestimmten Arbeiten zu beauftragen.
1.13 Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, sich über den Stand der Dreh- Fotoarbeiten und alle damit in Zusammenhang stehenden Einzelheiten zu informieren und Bevollmächtigte zum Drehort zu entsenden. Mediateo wird alle wie immer gearteten Auskünfte über die Dreharbeiten erteilen.
1.14 Mediateo verpflichtet sich zur Herstellung und unmittelbar nach Fertigstellung der Produktion zur kostenlosen Ablieferung und Übereignung des vereinbarten Materials der Produktion in einwandfreier Bild- und/oder Tonqualität, das den allgemeinen technischen Richtlinien entsprechen muss. Die Übergabe des Materials erfolgt über einen gängigen digitalen Transfer der Daten.
1.15 Die ausschließliche Verantwortung für die technische und inhaltliche Gestaltung des Films liegt bei Mediateo. Für die sachliche Richtigkeit des Filminhalts sowie die rechtliche Zulässigkeit ist der Vertragspartner verantwortlich.
1.16 Der Vertragspartner ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die für die Film- Fotoarbeiten benötigten Räumlichkeiten benutzbar sind, insbesondere sauber und störungsfrei zur Verfügung stehen; die an den Film- Fotoarbeiten mitwirkenden Personen, welche für die Arbeiten entsendet werden (bspw. für Interviews), pünktlich zu Arbeitsbeginn und während des gesamten Drehs auf Abruf zur Verfügung stehen; die Film- Fotoarbeiten pünktlich beginnen und störungsfrei verlaufen können; sämtliche Mitwirkungshandlungen unternommen werden, die einen reibungsfreien Ablauf der Film- Fotoarbeiten gewährleisten, insbesondere die Bereitstellung von Stromquellen etc. Wenn der Vertragspartner bezüglich der Film- Fotoarbeiten gegen mit dem Produktionsunternehmen Vereinbarungen oder gegen seine diesbezüglichen Mitwirkungspflichten, insbesondere aus dem Dreh- Fotoplan, verstößt, ist Mediateo berechtigt, den hierdurch entstandenen Mehraufwand dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.
1.17 Falls der Dreh- Fototermin aufgrund triftiger Gründe verschoben werden muss, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, dies mindestens 5 Tagen vor dem geplanten Dreh- Fototermin bekannt zu geben. Der Auftragnehmer ist in keinem Fall dazu verpflichtet, die bis dahin erhaltene Gage zurückzuzahlen.
1.18 Mediateo setzt anhand der inhaltlichen Planung eine ungefähre Dreh- Fotodauer fest. Wird diese Dreh- Fotodauer durch den Kunden um mehr als 30 Minuten hinausgezögert, so fällt pro angefangene Stunde eine zusätzliche Gebühr von 189€ für den Dreh an.
2. Urheberrecht
2.1 Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Bildern / Filme nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2.2 Die vom Fotografen hergestellten Bilder / Filme sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
2.3 Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
2.4 Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
2.5 Der Besteller eines Bildes / Film i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, die Bilder / Filme zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
2.6 Bei der Verwertung der Bilder / Filme kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Bilder / Filme genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
2.7 Die Negative – RAW Material verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative – RAW Material an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
3 Vergütung, Eigentumsvorbehalt
3.1 Für die Herstellung der Bilder / Filme wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.
3.2 Fällige Rechnungen sind sofort ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 7 (in Worten: sieben) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
3.3 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Bilder / Filme Eigentum des Fotografen.
3.4 Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Bilder / Filme gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
Zusätzlich anfallenden Schichten werden gesondert vergütet mit 149€ pro anfallender Arbeitsstunde.
3.5 Änderungen oder neue Fassungen müssen von Mediateo vorgenommen werden und werden gesondert vergütet.
4 Haftung
4.1 Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
4.2 Der Fotograf verwahrt die Negative – RAWs sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative – RAWs nach einem halben Jahr seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.
4.3 Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Bilder / Filme nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Foto- Videomaterials.
4.4 Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.
5 Nebenpflichten
5.1 Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
5.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.3 Der Auftraggeber ist gehalten, den Clip / Bilder ausschließlich für die vereinbarten Verwertungszwecke zu nutzen.
6 Leistungsstörung, Ausfallhonorar
6.1 Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
6.2 Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
6.3 Liefertermine für Bilder / Filme sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
6.4 Liefertermine für Bilder / Filme sind davon abhängig, ob Feedbacks in einer angemessenen Zeit (2-3 Tage) beantwortet werden.
7 Verzug, Rücktritt
7.1 Fristen für die Leistungserbringung durch Mateo Wastrak beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag bei Mateo Wastrak eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten bei Mateo Wastrak vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.
7.2 Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält Mateo Wastrak sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
7.3 Ist der Kunde mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber in Verzug, ist Mateo Wastrak berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. Mateo Wastrak wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend machen. Ersparte Aufwendungen sind in Abzug zu bringen.
7.4 Etwaige freie Kündigungsrechte des Kunden werden ausgeschlossen.
8 Datenschutz
8.1 Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
8.2 Der Auftraggeber versichert, bei der Datenweitergabe an Mateo Wastrak die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten.
8.3 Sofern eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung zwischen dem Kunden und Mateo Wastrak abzuschließen ist, wird der Kunde Mateo Wastrak vor Beginn der Dienstleistungen darauf hinweisen.
8.4 Der Kunde stellt Mateo Wastrak von der Haftung wegen Verstößen gegen die DS-GVO und das BDSG vollumfänglich frei, es sei denn, Mateo Wastrak hat diese Verstöße ausschließlich allein zu verantworten.
9 Digitale Fotografie – FIlm
9.1 Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Bilder / Filme des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
9.2 Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
10 Bildbearbeitung
10.1 Die Bearbeitung von Bilder / Filme des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
10.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Bilder / Filme des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
10.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
10.4 Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Bilder / Filme zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
10.5 Die bearbeiteten Bilder / Filme werden in jedem Fall im Format “JPEG” / ”MP4” bereitgestellt und weitergegeben. Ein Anspruch auf ein anderes Format muss vor dem Vertragsschluss, aber spätestens bei dem Abschluss bekanntgegeben werden und benötigt eine schriftliche Zustimmung des Fotografen.
11 Nutzung und Verbreitung
11.1 Die Verbreitung von Bilder / Filme des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
11.2 Die Weitergabe digitalisierter Bilder / Filme im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
11.3 Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
11.4 Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
11.5 Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
11.6 Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
11.7 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
12 Zustandekommen von Verträgen
12.1 Der Vertragsschluss zwischen Mateo Wastrak und dem Kunden kann fernmündlich (Videochat, Telefon, etc.) oder schriftlich erfolgen. Erfolgt der Vertragsschluss fernmündlich, hat der Kunde keinen Anspruch darauf, die Vertragsinhalte noch einmal in schriftlicher Form von Mateo Wastrak zu erhalten.
12.2 Fernmündlich kommen Verträge zwischen Mateo Wastrak und dem Kunden durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Der Kunde willigt ein, dass Mateo Wastrak das Telefonat und/oder den jeweiligen Videochat zu Beweis- und Dokumentationszwecken aufzeichnet.
12.3 Vor dem Vertragsschluss in der Angebotsphase werden dem Kunden alle Informationen ausführlich präsentiert und die Preise vermittelt. Eine ausführliche Besprechung im Bezug auf ‘Stilleben-’, ‘Emotions-’, ‘Anwendungs-’ oder ‘Aktionsbilder’, also Aufnahmen, wo weitere Requisiten benötigt werden, wird erst nach dem Vertragsschluss in einem separaten Briefing zwischen dem Kunden und dem Fotografen besprochen. Jedoch ist der Fotografen verpflichtet, das unter dem Punkt ‘Requisiten’ in der Angebotsphase zu erwähnen und ein etwaiges Budget abzufragen. Wenn der Kunde sich nicht äußert, ist der Fotograf verpflichtet, sich vor der Durchführung des Auftrages oder spätestens während der Durchführung des Auftrages bei dem Kunden zu melden um eine schriftliche Bestätigung (WhatsApp, E-Mail etc.) zu holen.
Der Fotograf ist berechtigt die Kosten von abgesprochenen Requisiten in jedem Fall in Rechnung zu stellen und die gehen zu Lasten des Auftraggebers.
13 Zahlungen, Preise, Bedingungen
13.1 Die Preise, die vom Fotografen angegeben und mitgeteilt werden, sei es fernmündlich oder schriftlich, sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
13.2 Der Auftraggeber zahlt an Mediateo zur Abgeltung sämtlicher nach Vereinbarung zu erbringenden Leistungen. Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in jeweils geltender Höhe. Die Vergütung ist zahlbar wie folgt: a) 30% bei Auftragserteilung b) 70% nach Fertigstellung und Abnahme jeweils gegen Rechnungsstellung. Erst nach Eingang der zweiten Rate erhält der Auftraggeber die vereinbarten Verwertungsrechte zur Darstellung der im Auftrag gegebenen Filmproduktion / Fotoproduktion. Die vorstehenden Raten verstehen sich zzgl. der gesetzlichen MwSt. Mediateo wird jeweils zum Fälligkeitstermin der jeweiligen Raten eine diesbezügliche Rechnung an den Auftraggeber übersenden.
14 Schlussbestimmungen
14.1 Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Mateo Wastrak maßgebend.